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   AG Regensburg, 03.03.2009 - 7 C 3649/08   

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https://dejure.org/2009,31372
AG Regensburg, 03.03.2009 - 7 C 3649/08 (https://dejure.org/2009,31372)
AG Regensburg, Entscheidung vom 03.03.2009 - 7 C 3649/08 (https://dejure.org/2009,31372)
AG Regensburg, Entscheidung vom 03. März 2009 - 7 C 3649/08 (https://dejure.org/2009,31372)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Verkehrsunfallhaftung: Fahrzeugschäden durch einen von einem vorausfahrenden Lkw hochgeschleuderten Stein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1
    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines nachfolgenden Fahrzeugs durch einen hochfliegenden Stein

Papierfundstellen

  • NZV 2009, 289
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Brandenburg, 18.07.2014 - 31 C 147/12

    Beweislast bei einem Steinschlag

    Wenn nämlich ein Stein/Kiesel von der Fahrbahn durch das Lkw-Reifenprofil aufgenommen und dann hoch geschleudert wird, ist dies als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG anzusehen ( AG Regensburg , NZV 2009, Seite 289 ).

    Dass der Schaden nur auf diese Weise hier entstanden sein kann, hat die Beklagte aber durch das Sachverständigengutachten vorliegend sogar bewiesen (bei einem insoweit nicht bewiesenen bzw. nicht mehr feststellbaren Sachverhalt vgl. u. a.: LG Heidelberg , NJW-RR 2012, Seiten 406 f.; LG Bonn , Schaden-Praxis 2004, Seiten 328 f.; LG Aachen , VersR 1983, Seiten 591 f.; LG München I , VersR 1967, Seite 914; AG Düsseldorf , Schaden-Praxis 2013, Seiten 177 f.; AG Düsseldorf , Schaden-Praxis 2013, Seiten 70 f.; AG München , Urteil vom 18.08.2009, Az.: 343 C 10603/09, u. a. in: juris; AG Bremen , Urteil vom 21.04.2009, Az.: 4 C 14/09, u. a. in: juris; AG Regensburg , NZV 2009, Seite 289 ).

    Ein Fahrzeughalter haftet aber grundsätzlich nur für Schäden, die dadurch entstehen, dass von der Ladefläche seines Lkws ein Stein/Kiesel herab und gegen ein nachfahrendes Fahrzeug fällt ( LG Augsburg , ZfSch 1990, Seite 365 ), nicht aber dafür, dass ein Stein/Kiesel von der Fahrbahn durch die Reifen aufgewirbelt wird und dann gegen ein folgendes Fahrzeug gerät ( AG Düsseldorf , Schaden-Praxis 2013, Seiten 177 f. AG Düsseldorf , Schaden-Praxis 2013, Seiten 70 f.; AG Regensburg , NZV 2009, Seite 289 AG Köln , Schaden-Praxis 2009, Seiten 141 f.; AG Wiesbaden , ZfSch 2003, Seiten 340 f.; AG Halle-Saalkreis , VRS Band 89 [1995], Seiten 259 f. = VersR 1996, Seite 211 = Schaden-Praxis 1996, Seite 168 ).

    Das Ereignis hat sich auch nicht im Bereich einer Baustelle bzw. Kiesgrube ereignet (vgl. hierzu: AG Regensburg , NZV 2009, Seite 289 AG Köln , VRS Band 69 [1985], Seiten 13 ff. = ZfSch 1985, Seiten 292 f. = VersR 1986, Seiten 1130 f. ) sondern auf der Autobahn , so dass der Umstand, dass es sich hier um einen Lkw handelt auch noch nicht die gesicherte Annahme rechtfertigt, dass der Führer des Lkws eine Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Kontrolle der Lkw-Reifenprofile verletzt hat.

  • LG Wiesbaden, 28.01.2016 - 9 S 36/15

    Steinschlagschaden - Haftung des vorausfahrenden Lkw

    So wird zwar teilweise vertreten, daß eine Haftung dann in Betracht komme, wenn festzustellen sei, daß ein LKW beim Befahren unwegsamen Geländes mit dem Profil seiner Reifen einen Stein aufgenommen habe, der sodann beim Befahren öffentlichen Verkehrsraums gegen ein anderes Fahrzeug geschleudert worden sei (vgl. AG Regensburg, Urteil vom 03.03.2009 zu 7 C 3649/08).
  • AG Buchen, 17.04.2014 - 1 C 3/14

    Steinschlagschaden durch Herabfallenden Stein als unabwendbares Ereignis

    Eine Haftung komme allenfalls in Betracht, wenn festzustellen sei, dass der betroffene Stein schon in der Kiesgrube von dem Reifenprofil des LKW's aufgenommen worden sei und dann später abgeschleudert worden sei (AG Regensburg, Urteil vom 03.03.2009, 7 C 3649/08; auch AG Bremen, Urteil vom 21.04.2009, 4 C 14/09; AG München, Urteil vom 18.08.2009, 343 C 10603/09; AG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2012, 41 C 3509/11; AG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2012, 37 C 7066/11).
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